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Wahrung der prozessualen und formellen Rechte des Beschuldigten als Teil der Aufgaben eines Strafver

Viele denken, dass ein Strafverteidiger sich mit der Frage der Schuld bzw. der Unschuld seiner Mandanten auseinandersetzen oder dass er eine möglichst milde Strafe für diese herausholen muss. Das ist jedoch nur ein (möglicher) Teil seiner Arbeit. Zum einen ist er der (Rechts-)Beistand des Beschuldigten. Er hat sich für ihn einzusetzen und seinen Standpunkt zu vertreten. Meist ist er in der Krisensituation eines Strafverfahrens auch die einzige Bezugsperson des Beschuldigten (insbesondere in Haftsituationen). Zum anderen hat der Strafverteidiger dafür zu sorgen, dass die rechtsstaatlichen Prinzipien, also unter anderem die strafprozessualen Regeln eingehalten werden.

In einem jüngst von mir vertretenen Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde meines Mandanten in den Hauptpunkten zwar abgewiesen, diese jedoch teilweise gutgeheissen, da die Vorinstanzen gewisse strafprozessualen Regeln nicht beachtet haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2018).

Das erstinstanzliche Gericht hatte es in diesem Fall unterlassen, beim Zwangs-massnahmengericht die Weiterführung der Sicherheitshaft zu beantragen, womit kein gültiger strafprozessualer Hafttitel vorlag. Die Vorinstanzen rechneten diese formell rechtswidrige Haft zwar an die Strafe an, beliessen es jedoch dabei. Das Bundesgericht stellte klar, dass in einem solchen Fall auch über eine Genugtuung zu entscheiden ist (was z.B. auch mit einer expliziten Erwähnung der rechtswidrigen Haft im Urteilsdispositiv erreicht werden kann; vgl. E. 11 des Urteils).

Ein weiterer Punkt betraf die Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanzen erachteten einen Sachverhalt als erstellt an, der so nicht angeklagt war. Obwohl es sich dabei nur um eine Variante des gesamten Tatvorwurfes handelte, hätte gemäss Bundesgericht eine Verurteilung in diesem Punkt nicht erfolgen dürfen (E. 4.5 des Urteils).

Schliesslich beachteten die Vorinstanzen den Umstand nicht, dass ein Teil der Vorwürfe bereits verjährt war. Dennoch erfolgte eine Verurteilung auch für einen Zeitraum, in dem die Verjährung bereits eingetreten war, was das Bundesgericht als Rechtsverletzung qualifizierte (vgl. E. 10 des Urteils).

Man könnte nun argumentieren, dass diese Punkte nur Nebensächliches betrafen. Ein solches Argument kann für die Verteidigung jedoch nicht gelten. Diese hat sich für sämtliche Rechte seines Mandanten einzusetzen.

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