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Wenn man sich durch den Besitz von Comics strafbar macht

Erst kürzlich musste sich ein Mann vor einem Zürcher Bezirksgericht verantworten, weil er offenbar Comics besass, in welchen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen abgebildet waren (vgl. Artikel im Blick).


Dass der Besitz und der Konsum von Bildern und Filmen von solchen Handlungen strafbar sind, dürfte den meisten bekannt sein. Was vermeintliche «Witz-Videos» anbelangt, so verweise ich auf einen kürzlich von mir vertretenen Klienten, der zwar noch einmal glimpflich davonkam, zumindest jedoch finanziell dafür büssen musste (vgl. Artikel im Tagblatt). Was als Spassvideo daherkommt, ist im strafrechtlichen Sinn leider nicht mehr so witzig, sobald darin ein Bezug zu sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (!) vorkommt.


Aber wie verhält es sich mit Comics? Im Gesetz (Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB) fehlt freilich das Wort «Comics». Vielmehr ist die Rede von «nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen». Damit sollen Darstellungen erfasst werden, die eine simulierte Wirklichkeit abbilden, wie zum Beispiel computergenerierte Bilder, Filme oder Computerspiele. Falls es sich dabei allerdings um echte Handlungen handelt, bei denen tatsächliche Geschehen abgebildet werden und die Beteiligten erkennbar und identifizierbar sind, dürfte es sich eben nicht um simulierte Darstellungen handeln. In diesem Fall würde die Tatbestandsvariante mit der höheren Strafandrohung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf anstatt drei Jahren) zur Anwendung gelangen.


Der Straftatbestand der Pornografie in der jetzigen Form trat am 1. Juli 2014 in Kraft. In einer Motion aus dem Jahre 2007 wurde ausgeführt, dass in virtuellen Parallelwelten, wie z.B. «Second Life», Mitspieler virtuelle Kinder missbrauchen und vergewaltigen würden. Worauf sich diese Behauptung stützt, wird in der Botschaft des Bundesrates nicht angegeben. In seiner Stellungnahme zu dieser Motion führte der Bundesrat noch aus, Artikel 197 StGB erfasse grundsätzlich nicht nur reale, sondern auch virtuelle Darstellungen, sodass mit Bezug auf virtuelle Parallelwelten prima vista kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Dennoch wurde die Unterscheidung zwischen tatsächlichen und nicht tatsächlichen Handlungen im Gesetz aufgenommen und mit einer unterschiedlichen Strafandrohung versehen.


Ob durch die explizite Erwähnung des «virtuellen» Tatbestandes im Gesetz tatsächlich der Schutz von Kindern erreicht wird, sei einmal dahingestellt. Nichtsdestotrotz sollte man zum einen Videos oder -bilder von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sofort dauerhaft löschen und auf keinen Fall weiterleiten. Zum anderen sind auch Comics, insbesondere Manga-Comics, mit sexuellen Handlungen mit Minderjährigen nicht ungeprüft zu erwerben oder weiterzugeben bzw. im schlimmsten Fall gar zu vernichten, wenn man nicht eine Strafe riskieren will.

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