Access to Justice im Strafbefehlsverfahren – Digitalisierung als Door Opener?
«Access to Justice» oder «Zugang zur Justiz» ist kein gebräuchlicher Begriff aus der Rechtssprache und wird zum Beispiel auch in der EMRK nicht ausdrücklich verwendet. Die EMRK enthält stattdessen Bestimmungen zum Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde (Artikel 6 bzw. Artikel 13 der EMRK). In Art. 29a BV ist die Rechtsweggarantie enthalten, welche jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung durch eine unabhängige richterliche Behörde ermöglicht. Art. 29 BV enthält verschiedene Verfahrensgarantien (Abs. 1: Beurteilung innert angemessener Frist; Abs. 2: Anspruch auf rechtliches Gehör; Abs. 3: Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung).
In der Schweiz wurden im Jahr 2020 ca. 85 % der Verbrechen und Vergehen mittels Strafbefehl erledigt (von insgesamt 95263 Verurteilungen wurden 81516 Geldstrafen ausgesprochen, wovon die meisten per Strafbefehl ausgesprochen worden sein dürften)[1]. Wenn man die Übertretungen dazuzählt, dürften mehr als 90 % der Straffälle mit einem Strafbefehl erledigt werden.
Je nach Schwere des Vorwurfes kann auch in einem Strafverfahren, welches mit einem Strafbefehl erledigt werden kann, eine amtliche Verteidigung beantragt werden (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO). Gegen einen Strafbefehl kann schliesslich eine Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO), womit auch eine Beurteilung durch ein Gericht möglich ist (Art. 356 StPO). In formeller Hinsicht dürfte dem Grundsatz «Access to Justice» gemäss EMRK und BV damit wohl genüge getan sein. Obwohl die beschuldigten Personen eine Einsprachemöglichkeit haben, wird diese wenig genutzt. In den Kantonen Zürich, St. Gallen, Bern und Neuenburg lag zum Beispiel die Einspracherate in den Jahren 2014-2016 zwischen 5.2 und 11.4 %[2].
Ein limitierender Faktor von Einsprachen könnten unter anderem geringe Kenntnisse der Amtssprache sein[3]. Obwohl nach Art. 68 Abs. 2 StPO vorgeschrieben ist, dass der beschuldigten Person mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wird und gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts[4] bei Strafbefehlen zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen sind, kommt es in der Praxis vor, dass das nicht geschieht und erst durch das Bundesgericht korrigiert werden muss[5].
Für eine erfolgreiche Beschwerde vor Bundesgericht dürfte eine anwaltliche Vertretung daher unabdingbar sein. Dementsprechend besteht ein signifikanter und starker Zusammenhang zwischen einer höheren Einsprachequote und dem Vorliegen einer anwaltlichen Verteidigung der beschuldigten Person[6].
Ob eine beschuldigte Person einen Anwalt oder eine Anwältin mandatiert, hängt natürlich auch damit zusammen, ob dieser genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. In Fällen, in denen die beschuldigte Person über nicht genügend finanzielle Mittel verfügt, kann eine amtliche Verteidigung beantragt werden. Allerdings sind sogenannte Bagatellfälle (wenn eine Freiheitsstrafe von bis zu 4 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 120 Tagessätzen zu erwarten ist[7] und wenn der Fall keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bietet) davon ausgenommen. Auch bei sogenannten Bagatellfällen kommt es bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zu einem Strafregistereintrag, da es sich bei diesen Straftaten mindestens um Vergehen handelt[8].
In einer empirischen Analyse konnte zudem festgestellt werden, dass in Verfahren, bei denen die beschuldigte Person nicht einvernommen wurde, weniger Einsprachen gegen Strafbefehle erhoben wurden[9].
Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren gleichzeitig als untersuchende Behörde und als Richter amtet, führt kombiniert mit den niedrigen Einsprachequoten zu einem rechtstaatlich bedenklichen Ergebnis.
Trotz dieser rechtstaatlichen Schwäche des Strafbefehlsverfahrens will die Politik den Staatsanwälten noch mehr Macht geben. So soll die Anordnung der Landesverweisung durch die Staatsanwaltschaften im Strafbefehlsverfahren zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls erfüllt sind. Nach geltendem Recht ist das nicht möglich. Weiter soll eine notwendige Verteidigung nur dann bestellt werden, wenn dafür eine der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Alleine der Umstand, dass eine Landesverweisung droht, soll in diesen Fällen zu keiner notwendigen Verteidigung führen[10]. Diese Änderung der Strafprozessordnung würde also genau diejenigen treffen, die aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse und ohne Anwalt ohnehin weniger häufig eine Einsprache erheben.
Um das Gleichgewicht zumindest einigermassen wiederherzustellen, ist de lege ferenda daher zu fordern, dass in einem Strafbefehlsverfahren die beschuldigte Personen zwingend zumindest einmal durch einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin befragt wird. Zwar greift das Bundesgericht in seltenen Fällen ein und erachtet die unterlassene Befragung von Personen (in casu eines Zeugen) trotz entsprechenden Antrags je nach den Umständen als Verletzung des Anspruchs der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO[11]. Doch dafür muss man zuerst tägig werden und Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Die revidierte StPO sieht eine Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft nur vor, wenn eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zu erwarten ist, was ungenügend ist (Art. 352a StPO).
Ausserdem sollte der Erlass eines Strafbefehls durch eine vom untersuchenden Staatsanwalt bzw. der untersuchenden Staatsanwältin unabhängigen Person geprüft werden. Die im Militärstrafprozess bestehende Aufteilung zwischen dem untersuchenden «Staatsanwalt» (Untersuchungsrichter) und dem «Staatsanwalt» (Auditor), der ein Strafmandat (Korrelat des Strafbefehls im Militärstrafprozess) erlässt oder Anklage erhebt, dürfte sich in der Praxis bewährt haben[12]. Das dürfte auch im «zivilen» Strafrecht der Fall sein.
Um wenigstens die Kostenhürde zu senken, ermöglicht der Autor über das online Tool www.einsprache-strafbefehl.ch die Erhebung von Einsprachen zu einem Pauschalpreis. Zudem wird mit der Einsprache um Akteneinsicht ersucht und die Akten über eine End-zu-End verschlüsselte Cloud der beschuldigten Person übermittelt. Ohne Anwalt wird einer beschuldigten Person üblicherweise nur vor Ort in der Amtsstelle Akteneinsicht gewährt. Der Service über das digitale Tool beinhaltet bei Bedarf auch eine Chanceneinschätzung zu einem Pauschalpreis. So könnte die Digitalisierung zumindest als «Door opener» für Einsprachen gegen Strafbefehle dienen.
[1] BFS Statistik (je-d-19.03.03.02.02.06.01a) «Erwachsene: Verurteilungen für ein Vergehen oder Verbrechen nach Hauptstrafe, Geschlecht, Alter und Staatszugehörigkeit, nach Jahr [2018-2020]». [2][2] David Studer, in: ContraLegem, 2019/2, Die Beschuldigten-Einsprache im Strafbefehlsverfahren, S. 168. [3] David Studer, in: ContraLegem, 2019/2, Die Beschuldigten-Einsprache im Strafbefehlsverfahren, S. 170. [4] BGE 145 IV 197. [5] BGer 6B_1294/2019 vom 8.5.2020. [6] David Studer, in: ContraLegem, 2019/2, Die Beschuldigten-Einsprache im Strafbefehlsverfahren, S. 184. [7] Art. 132 Abs. 3 StPO. [8] Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB. [9] David Studer, in: ContraLegem, 2019/2, Die Beschuldigten-Einsprache im Strafbefehlsverfahren, S. 185. [10] Vgl. Motion 21.3009. [11] BGer 6B_790 vom 20.1.2022, E. 1.4.3 und 1.5.3. [12] Vgl. Art. 4a und 4b MStP.
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