Erfolgreiche strafrechtliche Beschwerden an das Bundesgericht
Als Strafverteidiger wird man oft gefragt, wie denn die Erfolgsaussichten einer Beschwerde an das Bundesgericht sind. Es kann sich dabei um den Weiterzug der Anordnung von prozessualen Massnahmen wie Untersuchungshaft, Beschlagnahmungen, Grundbuchsperren, etc. während einer laufenden Untersuchung oder auch um die Anfechtung einer Verurteilung handeln. Eine seriöse Einschätzung der Erfolgsaussichten ist leider kaum vorzunehmen, zumal sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts teilweise als wechselhaft erweist.
Hilfreich für die Beantwortung dieser Frage ist die von Kollege Jonas Achermann vorgenommene Analyse aller strafrechtlichen Beschwerden seit 2011 (vgl. Auswertung, Hinweis: ganz nach unten scrollen). Diese Auswertung hat Herr Achermann als Privatperson erstellt und er legt Wert darauf, dass sie keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit erhebt. Gemäss dieser Auswertung wurden 17.6 % der von Anwälten eingereichten Beschwerden gutgeheissen bzw. teilweise gutgeheissen. Bei den ohne anwaltliche Vertretung eingereichten Beschwerden sieht es noch düsterer aus: lediglich 4.4 % dieser Beschwerden wurden gutgeheissen.
Daraus kann man folglich ableiten, dass die Gewinnchancen von Beschwerden an das Bundesgericht grundsätzlich als gering zu beurteilen sind. Die zweite Erkenntnis ist, dass eine anwaltliche Vertretung die Chance einer erfolgreichen Beschwerde massiv erhöhen dürfte (gemäss der vorliegenden Datenauswertung liegt konkret eine vier Mal höhere Chance vor).
Eine weitere interessante Erkenntnis dieser Auswertung ist, dass 35 % der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Beschwerden gutgeheissen bzw. teilweise gutgeheissen wurden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt! Es könnte natürlich auch sein, dass die Staatsanwälte nur diejenigen Urteile weiterziehen, bei denen sie die Gewinnaussichten als hoch einschätzen.
Als Fazit ist festzuhalten, dass die Erfolgsaussichten von strafrechtlichen Beschwerden an das Bundesgericht grundsätzlich in einem tiefen Bereich anzusiedeln sind. Aus persönlicher Erfahrung würde ich sagen, dass die Erfolgsaussichten der Anfechtung von prozessualen Verfehlungen (die leider nicht selten vorkommen) höher sind als Beschwerden, mit denen die unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder die Strafzumessung angefochten wird. Die Sachverhaltsfeststellung der zweiten kantonalen Instanz wird nur auf Willkür hin überprüft. Die Strafzumessung wird nur bei klaren Fehlern oder Ermessensüberschreitungen aufgehoben.
Kollege Achermann hat eine weitere interessante Auswertung vorgenommen. Er hat anhand der Quote der eingereichten / gutgeheissenen Beschwerden die erfolgsreichsten Verteidiger «gekürt». Es wurden nur diejenigen Anwälte berücksichtigt, die in den letzten neun Jahren mind. 9 Beschwerden eingereicht haben. Es freut mich, dass ich es unter die top sieben dieser Strafverteidiger geschafft habe. Die Gefahr ist jedoch gross, dass man Plätze verliert, je mehr Beschwerden man einreicht, denn die Wahrscheinlichkeit einer Abweisung ist offensichtlich hoch. D.h. immer dran bleiben und den Mut nicht verlieren!