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Interessenkollision des Strafverteidigers und Verhinderung der Wahlverteidigung – kein Problem für d

Kürzlich berichtete ich über einen Fall, bei dem ich die private Verteidigung eines bis anhin amtlich verteidigten Beschuldigten angenommen und beim Obergericht des Kantons Bern beantragt hatte, die Berufungsverhandlung aufgrund der kurzfristigen Mandatierung zu verschieben, was vom Gericht jedoch abgelehnt wurde (vgl. Blogbeitrag).

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid des Obergerichtes nun wider Erwarten geschützt. Die Mandatierung eines Wahlverteidigers nur einen Tag vor dem Verhandlungstermin sowie das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung in diesem Zusammenhang seien klar zur Unzeit und rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteil 6B_960/2019 des Bundesgericht vom 4. Februar 2020, E. 2.2). Weshalb dieser Antrag rechtsmissbräuchlich bzw. zur Unzeit erfolgt sein soll, wird vom Bundesgericht allerdings nicht begründet. Dafür gibt es nämlich auch keinen Grund. Die Verjährung konnte nicht mehr eintreten, da bereits ein erstinstanzliches Urteil vorlag. Was hatte die Justiz also für einen Grund am Verhandlungstermin festzuhalten, anstatt diesen um einige Monate zu verschieben? Gar keinen! Das Recht des Beschuldigten auf eine von ihm bestimmte Verteidigung wurde dadurch jedoch klar verletzt.

Ein weiterer Punkt, welchen wir in der Beschwerde ans Bundesgericht unter anderem rügten, betraf den Umstand, dass der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten gleichzeitig einen anderen Mitbeschuldigten verteidigte, womit ein Interessenskonflikt bestand. Die Aufsichtskommission für Anwälte erliess daraufhin eine disziplinarische Massnahme gegen den Anwalt. Grundsätzlich müsste das erstinstanzliche Verfahren aufgrund des Interessenkonflikts des Verteidigers wiederholt werden, damit der Beschuldigte doch noch ein faires Verfahren erhält und keine Instanz verliert. Das Bundesgericht stört sich jedoch daran, dass die Rüge nicht schon vor dem Berufungsgericht geltend gemacht wurde und mag das Argument nicht hören. Der Beschuldigte kann wohl nichts dafür, wenn sein damaliger amtlicher Verteidiger die Rüge an der Berufungsverhandlung nicht vorgebracht hat. Fadenscheinig argumentiert das Bundesgericht weiter, es sei nicht aktenkundig, weshalb der damalige Rechtsvertreter im anschliessenden standesrechtlichen Verfahren genau gerügt wurde (vgl. E. 1.2). Dabei ignorierte es den Umstand, dass das Standesgericht das erstinstanzliche Gericht, welches den Anwalt beim Standesgericht genau deswegen angezeigt hatte, über die gegen den Verteidiger ausgesprochene Disziplinarstrafe informiert hat. Wahrscheinlich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes erwähnte das Standesgericht jedoch tatsächlich nicht, was für eine Strafe und weshalb diese genau ausgesprochen wurde. Allerdings hätte das Bundesgericht diesen Punkt durch die Vorinstanz näher abklären lassen können, wenn es denn wirklich gewollt hätte.

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Hoffen wir, dass wenigstens der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ein paar Jahren feststellen wird, dass es sich dabei um ein Fehlurteil handelt.

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