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Schwierige Strafzumessung

Mitunter stelle ich bei meiner Tätigkeit als Strafverteidiger fest, dass die Gerichte (vor allem die kantonalen) Mühe mit der korrekten Strafzumessung haben.


In einem Fall von mir, welchen ich erst nach der zweitinstanzlichen Verurteilung meines Klienten übernommen habe, hiess das Bundesgericht unsere Beschwerde gut und stellte fest, dass die Vorinstanz bei ihrer Strafzumessung in verschiedener Hinsicht falsch vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts, E. 6).


Ein häufiger Fehler bei der Strafzumessung ist, dass die Gerichte bei Mehrfachbegehungen dazu tendieren für alle Handlungen eine einheitliche Einsatzstrafe festzulegen. Dies lässt sich allerdings mit dem Prinzip der konkreten Methode nicht vereinbaren. Vielmehr müssen die Gericht jede einzelne Tat würdigen und festlegen, ob dafür eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Frage kommt. Eine Gesamtbetrachtung bei mehreren Delikten ist auch dann nicht zulässig, wenn eine enge Verknüpfung der einzelnen Delikte besteht.


Sodann kann nur bei Gleichartigkeit der Strafen eine Gesamtstrafe durch Asperation gebildet werden.


Übrigens scheint auch das Bundestrafgericht in diesem Punkt bei der Strafzumessung falsch vorzugehen. In einem kürzlich beurteilten Fall hat das Bundestrafgericht für eine Urkundenfälschung die Freiheitsstrafe um zwei Monate erhöht (vgl. E 8.3.5.2 des Urteils). Dabei wäre für dieses Delikt augenscheinlich eine Geldstrafe die korrekte Strafart gewesen. Es bleibt abzuwarten, ob dies in zweiter Instanz korrigiert wird.


Für Strafverteidiger bietet die konkrete Methode bei der Strafzumessung einen gewissen Handlungsspielraum. So kann z.B. bei einer zu erwartenden Verurteilung der bedingte Strafvollzug als Ziel eher erreicht werden, wenn Freiheitsstrafen und Geldstrafen kombiniert werden. Bei einer (falschen) Asperation von Freiheitsstrafen landet man unter Umständen schnell bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten, so dass der bedingte Strafvollzug für diese Strafe nicht mehr möglich ist und eine teilbedingte oder sogar unbedingte Strafe die Folge wäre.

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