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(Corona-)Disziplinar-massnahmen im Strafvollzug

Die Coronamassnahmen machen auch vor dem Strafvollzug nicht halt. So auch nicht vor der Strafanstalt Saxerriet. Die Anstaltsleitung entschied letztes Jahr, dass die Insassen nur die von der Anstalt abgegebenen Masken verwenden dürften. Eine entsprechende Weisung soll den Insassen abgegeben worden sein.


Mein Mandant, der sich dieser Regel nicht bewusst war, kam aus dem Urlaub zurück in die Anstalt und trug dabei eine selbst erworbene zertifizierte Maske. Im Gegensatz zu den von der Anstalt abgegebenen weissen Masken war die Maske meines Mandanten allerdings schwarz. Er wurde dennoch in die Anstalt eingelassen. Seine Maske wurde nicht beanstandet.


Erst später anlässlich des Mittagessens sprach ein Mitarbeiter der Strafanstalt meinen Mandanten auf die Maske an und rapportierte diesen Umstand der Anstaltsleitung. Diese ordnete daraufhin als Disziplinarmassnahme einen siebentätigen Zelleneinschluss unter zusätzlichem Entzug des TV-Geräts sowie des Computers an. Dagegen erhob ich für meinen Mandanten Rekurs.


Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen als Rekursinstanz wies das Gesuch meines Mandanten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in einem prozessleitenden Entscheid wegen angeblicher Aussichtslosigkeit ab, bevor sie den Fall entschied. Das erwies sich als Glücksfall. Mein Mandant zog diesen Entscheid nämlich an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen weiter. Dieses entschied, dass der Rekurs keinesfalls als aussichtslos betrachtet werden könne. Vielmehr sei die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Denn nebst des frühzeitigen Zelleneinschlusses wäre zu prüfen gewesen, ob ein Verweis oder eine Busse nicht verhältnismässiger gewesen wäre, zumal ein anderer Insasse wegen eines ähnlichen Vergehens mehrmals verwarnt und bei diesem nicht gleich ein frühzeitiger Zelleneinschluss angeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde meines Mandanten gut und wies die Sache zur Neuentscheidung an das Sicherheits- und Justizdepartement zurück.


Diesem blieb aufgrund der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nichts anderes übrig, als unseren Rekurs gutzuheissen (vgl. Entscheid vom 02.08.2021). Es wies den Fall seinerseits an die Strafanstalt zurück, woraufhin diese gänzlich auf irgendeine Disziplinierung verzichtete.

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