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Das Recht auf eine Wahlverteidigung

Vor kurzem wurde ich von jemandem angefragt, ob ich seine Verteidigung im bevorstehenden Berufungsverfahren übernehmen würde. Er habe zwar bereits einen amtlichen Verteidiger, jedoch wolle er diesen nicht mehr und er würde mich privat mandatieren, also selber bezahlen. Das nennt sich auch Wahlverteidigung.

Ich bejahte meine grundsätzliche Bereitschaft, das Mandat zu übernehmen. Das Problem: Die Verhandlung stand bereits in einigen Tagen an und das Dossier war ziemlich umfangreich. Nun, kein Problem dachte ich mir und teilte dem Gericht mit, dass ich die beschuldigte Person vertrete und bat um Entlassung des amtlichen Verteidigers sowie um Akteneinsicht und um Verschiebung der Verhandlung.

Die Anträge wurden abgelehnt, die Verhandlung fand ohne mich und meinen Klienten statt. Als Begründung wurde aufgeführt, der Mandant verhalte sich damit rechtsmissbräuchlich. Er habe bereits früher immer wieder um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht (was teils auch gutgeheissen wurde) und er sei unentschuldigt nicht an Verhandlungen erschienen. Wobei unentschuldigt heisst, dass man ihm die Krankschreibung nicht abnehmen wollte.

Nun stellt sich die Frage, was die Strafprozessordnung zu diesem Vorgehen meint. Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung zu betrauen, also eine Wahlverteidigung zu mandatieren. Das Bundesgericht hat schon mehrfach festgehalten, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 129 Abs. 1 StPO ergibt, dass grundsätzlich eine Wahlverteidigung nie ausgeschlossen werden darf und die beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei ist. Nach der Rechtsprechung ist das Recht auf Verteidigung verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ablehnung des Gesuches und die damit verbundene Einschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Urteil 6B_696/2018 vom 18. September 2018 und Urteil 6B_350/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3 und 2.4).

Wieso meine Mandatierung in diesem Fall trölerisch oder rechtmissbräuchlich gewesen sein sollte, erschliesst sich mir nicht. Eine Verschiebung der Berufungsverhandlung wäre kein Problem gewesen, zumal das Beschleunigungsgebot alleine dem Schutz des Beschuldigten dient. Eine Verjährungsthematik lag eben so wenig vor, zumal das erstinstanzliche Urteil bereits vorlag (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB). Wir dürfen also gespannt darauf sein, wie das Bundesgericht in diesem Fall entscheiden wird.

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