top of page

Neues Sanktionenrecht im Strafrecht

Im schweizerischen Strafrecht existieren zwei Arten von Sanktionen: Strafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und Massnahmen (z.B. psychiatrische Behandlung). Medien, Laien und auch die Politik fokussieren sich häufig sehr stark auf Erstere. Ob z.B. ein Vergewaltiger zwei oder vier Jahre ins Gefängnis geht, ist für die meisten Leute viel interessanter, als ob er sich einer psychiatrischen Behandlung unterziehen muss. Auf den 1. Januar 2018 ist nun eine vom Parlament beschlossene Änderung des Strafrechts in Kraft getreten. Mit dieser Änderung werden einige auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Neuerungen wieder teilweise rückgängig gemacht.

Vor dem Jahr 2007 waren kurze Freiheitsstrafen sehr verbreitet, z.B. für Verkehrsregelverletzungen oder einfache Körperverletzungen. Mit der Änderung von 2007 sollten diese kurzen Freiheitsstrafen zurückgedrängt und durch Geldstrafen ersetzt werden.

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Das Gericht legt die Anzahl Tagessätze nach der Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters fest. Die Höhe eines Tagessatzes hängt dann aber einzig von den finanziellen Mitteln des Täters ab. Die Idee ist, dass jemand, der z.B. zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wird, für einen Monat auf sein Einkommen verzichten muss. Wenn also z.B. ein Sozialhilfeempfänger und ein Millionär zusammen ein Delikt begehen und beide zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt werden, wird der Millionär unter dem Strich eine viel höhere Strafe bezahlen.

Hinter den Änderungen von 2007 stand die Überlegung, man solle in die Gesellschaft integrierte Personen nicht wegen verhältnismässig milder Delikte, z.B. wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen, aus ihrem gewohnten Umfeld reissen und ins Gefängnis werfen. Dann würden sie nur ihre Arbeitsstelle verlieren und möglicherweise ein kriminelles Selbstbild entwickeln und weitere Straftaten begehen. Ab 2007 musste eine Freiheitsstrafe deshalb mindestens sechs Monate lang sein. Für eine kürzere Dauer war nur die Geldstrafe vorgesehen. Wenn ein Verurteilter die Geldstrafe nicht bezahlte, konnte sie allerdings nachträglich in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden.

Die neue Regelung von 2007 wurde dann aber schon sehr schnell nach ihrem Inkrafttreten kritisiert: Eine bedingte Geldstrafe sei ja gar keine Strafe, davon lasse sich niemand abschrecken.

Mit dem ab dem 1. Januar geltenden Recht werden die Geldstrafen nun zurückgedrängt, verschwinden jedoch nicht vollständig. Unter dem ab 2007 geltenden Recht konnte eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (also einem Jahr) ausgesprochen werden. Neu sind maximal 180 Tagessätze zulässig. Die maximale Höhe eines Tagessatzes beliess man unverändert bei CHF 3‘000.–. Es ist auch weiterhin möglich, eine Geldstrafe bedingt auszusprechen. Die Kritik an den bedingten Geldstrafen wird also wahrscheinlich nicht nachlassen.

Die Hauptänderung im neuen Recht betrifft die Freiheitsstrafe: Die Mindestdauer senkte man von sechs Monaten auf drei Tage. Die Gerichte können also – wie vor 2007 – wieder kurze Freiheitsstrafen auch für relativ leichte Delikte aussprechen.

Ob das neue Recht tatsächlich zu einer starken Zunahme der Freiheitsstrafen führen wird, ist allerdings offen. Bei Strafen bis zu 180 Tagen können die Gerichte entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe aussprechen. Nach Art. 41 des Strafgesetzbuches haben Geldstrafen aber grundsätzlich Vorrang vor Freiheitsstrafen. Ein Gericht darf nur eine Freiheitsstrafe aussprechen, wenn die Geldstrafe voraussichtlich entweder nicht vollzogen werden kann oder eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von weiteren Delikten abzuhalten. Einzig bei Strafen von 181 bis zu 360 Tagen ist neu nur noch eine Freiheitsstrafe möglich, während die Gerichte früher auch noch eine Geldstrafe aussprechen konnten.

Offen ist auch, ob vermehrte Freiheitsstrafen tatsächlich zu einem Rückgang der Kriminalität führen. Die meisten Kriminologen würden diese Frage wohl verneinen. Bei gesellschaftlich gut integrierten Personen ist nur schon die Tatsache, dass gegen sie ein Strafverfahren geführt wird, in der Regel abschreckend genug. Viele Straftäter überlegen sich vor der Tat auch gar nicht, welche Strafe sie einmal erwartet, wenn man sie denn überhaupt erwischen sollte. Und Gewohnheitskriminelle mussten schon unter dem früheren Recht schnell einmal mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Wie schon erwähnt gibt es in der Kriminologie die These, dass kurze Freiheitsstrafen sogar zu einer erhöhten Rückfallgefahr der Bestraften führen, da man sie aus ihrem Umfeld herausreisst und als Kriminelle brandmarkt. Erstaunlicherweise gibt es nur wenig aussagekräftige Studien zu dieser Frage. Es würde daher nicht verwundern, wenn das Pendel in einigen Jahren wieder zurück schwingt und man die Geldstrafen wieder ausbaut.

AKTUELLE BLOGS
bottom of page