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Deal or no Deal im Strafrecht - Das abgekürzte Verfahren

Die meisten kennen strafrechtliche Deals wohl vor allem aus den USA. So bedient sich auch John Grisham in seinen Büchern oft dieses Klischees: Dem Beschuldigten wird seitens der Staatsanwaltschaft ein Deal vorgeschlagen, wonach er für den Fall eines Geständnisses „nur“ lebenslänglich ins Gefängnis muss und dafür im Gegenzug der Todesstrafe entgeht.

In Europa, insbesondere in der Schweiz, läuft dies natürlich ein wenig anders ab. Ein aktuelles prominentes Beispiel eines solchen Deals betrifft den Schweizer Spion Daniel M. (vgl. Artikel der NZZ). In diesem Fall bestand der Deal wohl darin, dass die Freiheitsstrafe auf Bewährung (d.h. eine bedingte Strafe) erlassen wurde, so dass bei Wohlverhalten kein Freiheitsentzug droht (abgesehen von der bereits erstandenen Untersuchungshaft).

Solche „Deals“ werden in der Schweiz im sogenannten abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO durchgeführt. Die beschuldigte Person kann bis zur Anklageerhebung die Durchführung eines solchen Verfahrens beantragen. Dazu muss sie den vorgeworfenen Sachverhalt eingestehen und allfällige Zivilforderungen im Grundsatz anerkennen. Aus taktischen Gründen wird eine solche Anerkennung jedoch meist erst im Rahmen des abgekürzten Verfahrens erfolgen, falls der Sachverhalt nicht schon vorher anerkannt wurde. Sollte das abgekürzte Verfahren scheitern, sind nämlich nur jene Erklärungen nicht verwertbar, die im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgeben wurden (Art. 362 Abs. 4 StPO).

In der Folge entscheidet der Staatsanwalt, ob er das abgekürzte Verfahren durchführen möchte oder nicht. Bei einer beantragten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ist das abgekürzte Verfahren nicht möglich.

Nachdem die Privatklägerschaft die Möglichkeit erhalten hat, ihre Zivilansprüche geltend zu machen, verfasst der Staatsanwalt die Anklageschrift. Freilich werden die Verteidigung und der Staatsanwaltschaft die einzelnen Punkte vorher besprochen haben. Die Anklageschrift ist sodann innert 10 Tagen anzunehmen oder abzulehnen.

Anschliessend findet eine Hauptverhandlung vor Gericht statt, an der die Rechtmässigkeit des Verfahrens, die Übereinstimmung der Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und die Angemessenheit der Sanktionen überprüft wird. Die beschuldigte Person muss an der Verhandlung anwesend sein und den Sachverhalt anerkennen, ansonsten die Durchführung des abgekürzten Verfahrens nicht möglich ist.

Das Gericht kann den Fall an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurückweisen, wenn es die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens als nicht erfüllt erachtet. Die Lehre ist sich grundsätzlich einig darüber, dass das Gericht nicht ohne Not das Verfahren zurückweisen sollte (insbesondere dann nicht, wenn das Strafmass in einem vernünftigen Rahmen liegt). In der Praxis kommt dies jedoch leider dennoch ab und zu vor. Jan Ulrich musste das überraschend am eigenen Leib erfahren (vgl. Artikel im Spiegel). Einen grossen Einfluss auf das Endresultat hatte diese „Extrarunde“ schliesslich aber nicht. Anstatt einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten erhielt Ullrich eine bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten (nebst einer Geldstrafe).

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