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Abwesend und dennoch schuldig?

Das Strafrecht gilt als schärfstes Mittel der Rechtsordnung, als Ultima Ratio. Kaum ein anderes Rechtsgebiet gestattet es dem Staat, in gleich schwerwiegender Weise in die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger einzugreifen und ihnen im Extremfall bis an ihr Lebensende die Freiheit zu entziehen. Wer in ein Strafverfahren verwickelt wird, hat deshalb zahlreiche Verfahrensrechte. Ein zentrales Verfahrensrecht ist das Recht auf Teilnahme am Strafverfahren. Dieses Recht ergibt sich schon aus Art. 6 Ziff. I EMRK und auch aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung.

Dieses Recht gilt nun aber nicht absolut. Selbstverständlich dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei Ermittlungshandlungen vornehmen, wenn der Beschuldigte z.B. flüchtig ist. Häufig ist die Täterschaft auch unbekannt und muss erst einmal ermittelt werden.

In dieser Zeit laufen aber ständig die Verjährungsfristen. Um zu verhindern, dass jemand einer Verurteilung, z.B. durch Flucht ins Ausland entgehen kann, gestattet es die Strafprozessordnung den Gerichten deshalb, auch ein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten zu fällen.

Die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil sind, dass der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte sich zu äussern und die Beweislage ausreichend klar ist, dass auch ohne seine Anwesenheit ein Urteil gefällt werden kann. Ist der Beschuldigte z.B. gleich nach der Tat ins Ausland geflohen und nie von den Strafbehörden einvernommen worden, kann somit nicht in seiner Abwesenheit über ihn geurteilt werden.

Damit das Gericht ein Abwesenheitsurteil fällen kann, muss es den Beschuldigten zudem zwei Mal erfolglos vorgeladen haben. Wer also zum ersten Mal eine Vorladung erhält, muss noch nicht befürchten, dass bei Nichterscheinen in seiner Abwesenheit über ihn geurteilt wird. Wer einer Vorladung nicht Folge leistet, riskiert allerdings eine Ordnungsbusse und muss damit rechnen, das nächste Mal polizeilich vorgeführt zu werden.

Hat ein Gericht ein Abwesenheitsurteil gefällt, kann der Verurteilte, wenn er später vom Urteil erfährt, ein Gesuch um erneute Beurteilung stellen. Das Gesuch wird aber nur gutgeheissen, wenn der Verurteilte entweder nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde oder der Verhandlung ohne Vorsatz fernblieb. Wer weiss, dass ein Strafverfahren gegen ihn läuft, darf also nicht untertauchen, da dies als vorsätzliches Fernbleiben gewertet würde. Reist jemand aus dem Ausland nicht in die Schweiz ein, da er Angst vor einer Verhaftung hat, gilt das ebenfalls als vorsätzliches Fernbleiben.

Ein anderes Problem ist selbstverständlich, einem Gesuchten oder Verurteilten auch habhaft zu werden, um die Strafe zu vollziehen. Siehe hierzu z.B. den Beitrag „Kriminelles Mafiatreffen oder harmlose Männerrunde?“.

Noch ein kleines Kuriosum zum Schluss: Manchmal schaffen die Behörden auch selbst die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren. Bei ausländischen Drogendealern kommt es z.B. nicht selten vor, dass sie während der Ermittlungen erst einmal in Untersuchungshaft genommen und dann nach Abschluss der Ermittlungen, jedoch vor der Gerichtsverhandlung, ausgeschafft und mit einer Einreisesperre belegt werden.

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