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Freispruch im Waffenrecht: Nicht alles, was wie eine Waffe aussieht, ist eine Imitationswaffe

vor 14 Minuten
2 Min. Lesezeit

Wann wird ein Gegenstand, der einer Schusswaffe ähnelt, rechtlich tatsächlich zur Waffe?


Mit dieser Frage hatte sich das Bezirksgericht Münchwilen in einem von unserer Kanzlei geführten Strafverfahren zu befassen. Das Gericht sprach unseren Mandanten vom Vorwurf eines fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz vollumfänglich frei.


Der Fall


Unser Mandant hatte über eine Online-Plattform eine sogenannte «Salt Gun Upgraded» zur Lieferung in die Schweiz bestellt. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte den Gegenstand als Imitationswaffe und warf ihm vor, diese ohne die erforderliche Einfuhrbewilligung in die Schweiz verbracht zu haben. Es erging ein Strafbefehl wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz. Dagegen erhob unser Mandant Einsprache.


Entscheidend war damit die Frage, ob die Salt Gun überhaupt als Imitationswaffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g WG in Verbindung mit Art. 6 WV einzustufen war.


Entscheidend ist der erste Eindruck


Das Gericht hielt fest, dass für die Qualifikation als Imitationswaffe das Gesamterscheinungsbild massgeblich ist. Entscheidend ist, ob der Gegenstand aufgrund seines Aussehens auf den ersten Blick mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann. Zu berücksichtigen sind insbesondere Grösse, Farbe, Form und Beschaffenheit, wobei die Beurteilung aus einer gewissen Distanz erfolgt.


Zwar verfügte die Salt Gun über einzelne Elemente, die für eine Feuerwaffe typisch sind, etwa einen pistolenähnlichen Griff und einen Abzug. Nach Auffassung des Gerichts genügte dies jedoch nicht. Gegen eine Verwechslungsgefahr sprachen insbesondere die auffällige weiss-blau-orange Farbgebung, die stark stilisierte und voluminöse Form sowie die erkennbare Kunststoffbeschaffenheit. In der Gesamtbetrachtung bestanden deshalb erhebliche Zweifel, dass eine unbefangene Person den Gegenstand auf den ersten Blick für eine echte, funktionsfähige Feuerwaffe halten würde.


Auch ein Merkblatt von fedpol entscheidet die Strafbarkeit nicht


Besonders interessant ist die Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Merkblatt der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei. Darin war ein der Salt Gun jedenfalls sehr ähnlicher Gegenstand bei den nach Auffassung von fedpol dem Waffengesetz unterstehenden Gegenständen abgebildet.


Das Gericht stellte jedoch klar, dass einem solchen Merkblatt keine eigenständige normative Wirkung für die strafrechtliche Beurteilung zukommt. Massgebend bleiben Gesetz und Verordnung sowie das strafrechtliche Legalitätsprinzip. Eine behördliche Einschätzung kann für sich allein keine Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung schaffen.


Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht ein Spannungsverhältnis zwischen der bildlichen Einordnung im Merkblatt und den dort selbst genannten Abgrenzungskriterien feststellte.


Das Ergebnis: vollständiger Freispruch


Das Bezirksgericht Münchwilen kam zum Schluss, dass die Salt Gun Upgraded keine Imitationswaffe und damit keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes darstellt. Eine Einfuhrbewilligung nach Art. 25 Abs. 1 WG war deshalb nicht erforderlich. Der objektive Tatbestand des vorgeworfenen Waffendelikts war nicht erfüllt.


Unser Mandant wurde vollumfänglich freigesprochen. Der sichergestellte Gegenstand ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. Der Staat trägt die Verfahrenskosten und muss die Anwaltskosten übernehmen.


Bedeutung für die Praxis


Der Entscheid verdeutlicht einen wichtigen strafrechtlichen Grundsatz: Nicht jeder Gegenstand, der einzelne Merkmale einer Schusswaffe aufweist, ist bereits eine Imitationswaffe. Entscheidend bleibt die konkrete visuelle Gesamtwirkung und die Frage, ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr mit einer echten Feuerwaffe besteht.


Ebenso zeigt der Fall, dass Merkblätter und behördliche Einordnungen im Strafrecht nicht unbesehen an die Stelle der gesetzlichen Voraussetzungen treten dürfen.



 
 
 

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