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Die Wiedergutmachung im Strafrecht - ein Freipass für Reiche?

Im Herbst letzten Jahres machte der Fall Loredana Schlagzeilen. Diese soll eine Dame aus dem Wallis betrogen haben, indem sie ihr CHF 400‘000.– „abgeknöpft“ habe. Schliesslich hat sich Loredana mit dieser Person geeinigt. Sie zahlte ihr einen Betrag von CHF 609‘000.-. Daraufhin wurde das Strafverfahren gegen Loredana eingestellt (vgl. Artikel von zentralplus).


Da fragt sich der Laie natürlich, wie das funktionieren kann, zumal der Tatbestand des Betrugs ein Offizialdelikt ist. Das bedeutet, dass der Vorwurf von Amtes wegen verfolgt werden muss – egal was das mutmassliche Opfer dazu sagt.


Die Wiedergutmachung ist in Art. 53 StGB geregelt. Dort ist festgehalten, dass die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absieht, wenn: a) mit einer bedingten Strafe von bis zu einem Jahr, einer bedingten Geldstrafe oder einer Busse zu rechnen ist, b) das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind und c) der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden hat.


Bei einer mutmasslichen Deliktssumme von CHF 400'000.– kann man bei einer allfälligen Verurteilung aus meiner Sicht nicht mehr mit einer bedingten Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Allerdings hatte Loredana Glück. Diese Voraussetzung wurde erst am 1. Juli 2019 verschärft. Bis zu jenem Zeitpunkt war eine Wiedergutmachung auch bei einer möglichen bedingten Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren möglich. Zudem musste die beschuldigte Person den Sachverhalt nicht eingestehen. Da die Tatvorwürfe vorher stattfanden, profitierte Loredana vom milderen Recht.


Ob man die Einstellung des Verfahrens gegen Loredana befürwortet oder nicht, ist eine rechtspolitische Angelegenheit (vgl. auch Artikel der Aargauer Zeitung). Allerdings macht diese Bestimmung durchaus Sinn. Der Rechtsfrieden kann wiederhergestellt werden, ohne dass die Gerichte mit solchen Verfahren überlastet werden. Zudem kann eine unnötige Kriminalisierung verhindert werden.

Ich durfte erst kürzlich einen Mandanten vertreten, dem der Prozess wegen Pornografie gemacht wurde, weil er ein illegales Video im Klassenchat geteilt hatte (vgl. Artikel im Tagblatt). Er beurteilte das Video fälschlicherweise als Witz und erfasste in jenem Moment nicht, was er da genau tat. Er bereute die Tat sehr und entschloss sich, als Wiedergutmachung einen Betrag an die Stiftung Kinderschutz Schweiz zu spenden. Im Unterschied zur Staatsanwaltschaft kann das Gericht das Verfahren bei einer Wiedergutmachung allerdings nicht mehr einstellen. Deshalb sprach das Gericht meinen Mandanten zwar schuldig, bestrafte ihn jedoch nicht. Das bedeutet, dass er nicht vorbestraft ist und mit einem blauen Auge davonkam. Seine Lektion hat er jedoch gelernt – auch ohne Strafe. Die Wiedergutmachung kommt also nicht nur den «Reichen» zugute, sondern greift auch in durchaus berechtigten Fällen.


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