Von Geldeseln und Geldwäschern
Tolles Jobangebot erhalten? CHF 10'000.- pro Monat ohne jegliche fachlichen Voraussetzungen oder Diplome? Arbeit vor allem im Homeoffice? Ist das ein top Angebot oder etwa wieder einmal «nur» ein Schneeballsystem? Wenn Sie vom künftigen Arbeitgeber irgendwann auch noch gebeten werden, Ihr privates Bankkonto für gewisse Transaktionen zur Verfügung zu stellen, weil das angebliche Firmenkonto aus irgendwelchen Gründen nicht verwendet werden kann, sollten Sie hellhörig werden. Denn dann könnten Sie zu einem Geldesel – einem Money Mule – verkommen und ausgenutzt werden.
Jedoch damit nicht genug. Sie würden nicht nur ausgenutzt werden, sondern müssten sich allenfalls sogar einem Strafverfahren stellen. Und zwar wegen des Vorwurfes der Geldwäscherei bzw. zumindest der Gehilfenschaft dazu. Bei diesem Straftatbestand handelt es sich keineswegs um ein Bagatell-Delikt. Nach Art. 305bis StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer diesen Tatbestand erfüllt. In schweren Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wenn man zum Beispiel als Mitglied einer Band eingestuft wird (Ziff. 2).
Natürlich werden in den seltensten Fällen die vermeintlichen Arbeitgeber zur Rechenschaft gezogen, sondern die «normalen» Bürger, welche in den meisten Fällen einfach nur naiv oder lediglich in einer Situation waren, in der sie Geld benötigten und nicht von einer illegalen Tätigkeit ausgingen. Dieses Beispiel zeigt, welche Auswüchse dieser Straftatbestand genommen hat, welchem im Kern die Idee zugrunde liegt, die Strafverfolgung auf uns Private zu überwälzen, weil die Behörden nicht in der Lage waren bzw. sind, die eigentlichen illegalen Aktivitäten aufzudecken. Also kriminalisierte man im Prinzip die an sich legalen Geldflüsse und zwang die Privaten dazu, diese zu prüfen bzw. solche Gelder nicht anzunehmen und weiterzuleiten.
Solche Fälle haben sich in letzter Zeit gehäuft (vgl. Bericht in Limmattaler Zeitung). Die Polizeibehörden führen zu diesem Thema deshalb verschiedentlich Informationskampagnen, so z.B. auf der Website der Schweizerischen Kriminalprävention. Dort wird sogar dazu geraten, einen solchen Vorfall der Bank und der Polizei zu melden, auch wenn man sich selber strafbar gemacht haben sollte. Davon ist grundsätzlich abzuraten, zumindest nicht bevor Sie sich vorher mit Ihrem Strafverteidiger / Ihrer Strafverteidigerin beraten haben.