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Cybercrime – mögliche Tatbestände

Cybercrime ist in aller Munde. Auch die Strafverfolgungsbehörden setzen mittlerweile spezialisierte Einheiten in diesem Bereich ein bzw. bauen die bestehenden Teams aus. So vor kurzem auch im Kanton St. Gallen (vgl. Bericht im Tagblatt).

Doch was heisst Cybercrime? Der Begriff findet sich im StGB freilich nicht. Auch Schlagworte wie Phishing, Grooming, Spyware, Rogueware, etc. kennt das StGB nicht. Das Bundesamt für Polizei fedpol führt auf seiner Website eine gute Übersicht zu den verschiedenen Deliktsarten auf.

Die klassischen „IT-Delikte“ im StGB sind die unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB), die Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB) und der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB).

Da die heutige Technik vor allem zur Kommunikation verwendet wird, kommen folglich auch sämtliche Tatbestände zum Tragen, bei denen die entsprechenden Äusserungen strafrechtlich relevant sind. So kann z.B. eine Erpressung (Art. 156 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB), usw. über E-Mail, Chat, SMS, Social Media, etc. erfolgen. Auch der Tatbestand des Betruges (Art. 146 StGB) kommt in Frage, so z.B. beim Einsatz von Rogueware, wo falsche Antivirenprogramme das Opfer warnen, dass sein Computer infiziert sei und eine zusätzliche Software gekauft werden müsse. Zudem kann mit den fraglichen Delikten auch der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) erfüllt werden.

Schliesslich stehen auch die Sexualdelikte im Vordergrund. Beim Grooming versuchen z.B. Erwachsene gegenüber Kindern und Jugendlichen in Chat-Rooms einen sexuell motivierten Kontakt herzustellen. Häufig wird ein Treffen im realen Leben angestrebt, um das Opfer zu missbrauchen. Dabei können die Tatbestände der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) – wobei es sich hierbei um eine Übertretung und ein Antragsdelikt handelt – und der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) vorliegen.

Zuletzt ist auch der Tatbestand der Pornografie (Art. 197 StGB) zu erwähnen. In letzter Zeit scheinen einige Mitbürger wegen des Versendens vermeintlicher „Jux Videos“, die sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren oder Gewalttätigkeiten enthalten, Ärger mit der Justiz bekommen zu haben (vgl. Artikel im Badener Tagblatt oder auf 20 Minuten).

Cybercrime ist ein vielschichtiger Begriff. Genauso vielfältig sind die in Frage kommenden Straftatbestände.

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