Untersuchungshaft im Kettensägen-Fall von Schaffhausen
Der Beschuldigte des Angriffs mit einer Kettensäge auf Mitarbeiter einer CSS-Filiale in Schaffhausen sitzt in Untersuchungshaft. Top Online berichtete.
Was aber sind genau die Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchungshaft und wie funktioniert das?
Die Untersuchungshaft wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Zwangsmassnahmengericht (ZMG) angeordnet und endet spätestens mit der Anklage (falls es nicht schon vorher zu einer Entlassung kommt, sobald die Haftgründe nicht mehr bestehen). Nach erfolgter Anklage handelt es sich bei der Haft um die sogenannte Sicherheitshaft. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Untersuchungshaft ist spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme zu stellen. Andernfalls ist die inhaftierte Person unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Aus Sicht der Verteidigung ermöglicht das Haftverfahren die dem ZMG durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Akten einzusehen, zumal der Verteidigung in diesem Stadium häufig noch keine Akteneinsicht gewährt wurde. Spätestens innert 96 Stunden seit der Festnahme hat das ZMG den Haftentscheid zu fällen.
Grundvoraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes, der im Fall von Schaffhausen wohl klar gegeben sein dürfte. Tendenziell stelle ich in der Praxis fest, dass der dringende Tatverdacht ziemlich schnell bejaht werden kann. Daneben wird ein besonderer Haftgrund vorausgesetzt. Es sind dies die folgenden: Kollusions- (d.h. Verdunkelungs-), Flucht-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr. Im Detail auf diese Haftgründe einzugehen, würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen, weshalb ich darauf verzichte.
Zuletzt stellt sich noch die Frage, für wie lange die Untersuchungshaft angeordnet werden kann. Die Strafprozessordnung sieht eine Maximaldauer von drei Monaten für die Untersuchungshaft vor, wobei diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das ZMG immer wieder verlängert werden kann. Als absolute zeitliche Grenze gilt die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei es gemäss Rechtsprechung nicht darauf ankommen soll, ob ein bedingter Strafvollzug möglich wäre, was aus meiner Sicht zu stossenden Ergebnissen führen kann. Im Übrigen ist die Untersuchungshaft aufzuheben, wenn der Haftgrund weggefallen ist. Der Beschuldigte hat zudem jederzeit das Recht, bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Schliesslich hat das ZMG immer die Verhältnismässigkeit der Haft zu prüfen und gegebenenfalls Ersatzmassnahmen anzuordnen (was in der Praxis jedoch eher selten ist).