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Neue strafrechtliche Bestimmungen im Gesellschaftsrecht ab dem 1.11.2019

Die Kriminalisierung hält auch vor dem Gesellschaftsrecht nicht halt. Morgen, am 1. November 2019, treten zwei neue Bestimmungen im Strafgesetzbuch in Kraft: Art. 327 sowie Art. 327a StGB.

In Zukunft wird mit Busse bestraft, wer seiner Pflicht zur Meldung der an Aktien einer AG oder den Stammanteilen einer GmbH wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt (Art. 327 StGB). Diese Pflichten sind in den Art. 697j Abs. 1 – 4 sowie in Art. 790a Abs. 1 – 4 OR festgehalten und betreffen Aktionäre einer AG bzw. Gesellschafter einer GmbH.

Ferner wird ebenfalls mit Busse bestraft, wer seinen Pflichten, die folgenden Verzeichnisse nicht vorschriftsgemäss zu führen oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt (Art. 327a StGB):

  • bei einer AG: Führen des Aktienbuchs (Art. 686 Abs. 1 – 3 und 5 OR) oder des Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l OR)

  • bei einer GmbH: Führen des Anteilbuchs (Art. 790 Abs. 1 – 3 und 5 OR) oder des Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 790a Abs. 5 OR i.V.m. Art. 697l OR)

  • bei einer Genossenschaft: Führen des Verzeichnisses der Genossenschafter (Art. 837 Abs. 1 und 2 OR)

  • bei einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach KAG: Führen des Aktienbuchs über die Unternehmeraktionäre oder des Verzeichnisses der Personen, die an den Aktien dieser Unternehmeraktionäre wirtschaftlich berechtigt sind (Art. 46 Abs. 3 KAG).

Bei diesen beiden Bestimmungen handelt es sich um Übertretungen (Art. 103 StGB), womit Bussen bis zu CHF 10‘000.– möglich sind (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (Art. 109 StGB). Bei einer Busse von mehr als CHF 5‘000.– erfolgt zudem ein Strafregistereintrag (Art. 366 StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VOSTRA-Verordnung).

Aktionäre, Gesellschafter von GmbHs und Verwaltungsräte, Geschäftsführer, etc. kommen nun wohl nicht darum herum, sich ernsthaft mit diesem Thema zu befassen und diese Pflichten einzuhalten, andernfalls sie auch noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

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