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Hausdurchsuchung – wenn frühmorgens die Polizei vor der Türe steht

Wenn morgens früh die Polizei vor der Türe steht und klingelt, evtl. sogar mit dem Staatsanwalt im Schlepptau, wird es ungemütlich. Aus meiner Erfahrung finden Hausdurchsuchungen häufig frühmorgens statt. So geschehen bei Pierin Vincenz, dem ehemaligen Deutsche Post-Chef Klaus Zumwinkel und bei Uli Hoeness, aber auch bei vielen weniger bekannten beschuldigten Personen (s. Artikel im Tagblatt, der NZZ und im Tagesanzeiger). Meist erfolgt zeitgleich die polizeiliche Verhaftung ­­und allenfalls wird anschliessend auch Untersuchungshaft beantragt, über welche ein Zwangsmassnahmengericht entscheidet.

Da jede Person einmal mit einer solchen Situation konfrontiert sein könnte, kann es durchaus nicht schaden, wenn man weiss, wie dabei zu reagieren ist. Zunächst einmal einen ruhigen Kopf bewahren und sich den Hausdurchsuchungsbefehl zeigen lassen. Darin sollten die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, der Zweck der Durchsuchung und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen aufgeführt sein. Mit dem Zweck der Durchsuchung ist das eigentliche Ziel wie z.B. die Festnahme einer verdächtigten Person, eine Beweismittel- oder Einziehungsbeschlagnahme etc., aber auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat gemeint. So erfährt man zumindest worum es geht.

Als nächstes sollte man den Strafverteidiger seines Vertrauens anrufen. Auch wenn man diesen nicht erreichen sollte, ist darauf zu beharren, dass mit der Hausdurchsuchung erst dann begonnen werden kann, wenn die Kontaktaufnahme erfolgte. Falls man keinen Strafverteidiger kennt, kann man den Beizug des Pikettanwalts verlangen.

Es empfiehlt sich zudem dringendst keinerlei Aussagen zur Sache zu machen, mag der Polizist oder die Polizistin noch so nett sein. Manchmal wird bereits in diesem Stadium nach Informationen gesucht und sehr subtil (selten auch unverfroren) mit Untersuchungshaft „gedroht“. Man sollte sich keineswegs davon beeindrucken lassen.

Unter bestimmten Umständen darf die Polizei nicht alle Aufzeichnungen und Gegenstände durchsuchen bzw. beschlagnahmen. Es ist daher ratsam, die sogenannte Siegelung der beschlagnahmten Dokumente und Datenträger (PC, Laptop, Handy, USB-Stick, Server, etc.) zu verlangen. In diesem Fall werden die Gegenstände zwar dennoch von der Polizei mitgenommen, jedoch mit einem Siegel versehen. Das bedeutet, dass die Untersuchungsbehörden die Gegenstände nicht sichten dürfen, bis das Zwangsmassnahmengericht darüber entschieden hat. Ihr Strafverteidiger wird Sie diesbezüglich beraten und mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen festlegen.

Am Ende der Hausdurchsuchung wird ein Beschlagnahmeprotokoll erstellt. Dieses ist sehr genau auf Korrektheit und Vollständigkeit zu prüfen. Falls irgendwelche Zweifel bestehen, sollte das Protokoll nicht unterzeichnet werden oder zumindest ein entsprechender Vermerk angebracht werden. Ihr Verteidiger wird Sie auch in diesem Punkt beraten.

Zum Abschluss wünsche ich allen (vor allem auch den Strafverteidigern) einen ruhigen Silvestermorgen!

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