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Der Haftbefehl von Chemnitz aus Schweizer Sicht

Im Fall der Messerattacke von Chemnitz berichtete kürzlich die Presse darüber, dass ein Beamter die Veröffentlichung des Haftbefehls gegen einen der Beschuldigten gestanden habe (s. Artikel im Tagblatt).

Dabei dürfte es ich um einen Untersuchungshaftbefehl gehandelt haben, mit dem ein Richter die Untersuchungshaft angeordnet hat. In der Schweiz existiert kein solcher Haftbefehl, bzw. ist die Terminologie ein wenig anders. Die Staatsanwaltschaft kann eine Person, die unter anderem eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind, polizeilich vorführen lassen (Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO). Dafür erlässt sie einen schriftlichen Vorführungsbefehl, der in dringenden Fällen auch mündlich ergehen kann (Art. 208 Abs. 1 StPO). Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Anordnung von Untersuchungshaft. Dies liegt in der Kompetenz des Zwangsmassnahmengerichts, das einen Entscheid fällt (der nicht Haftbefehl genannt wird). Betreffend Ablauf und Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft verweise ich auf meinen früheren Beitrag.

Mit dieser Handlung dürfte sich der Beamte der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB strafbar gemacht haben (falls die Tat in der Schweiz zu beurteilen wäre). Die Strafandrohung für diesen Tatbestand beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Übrigens kann bereits schon die Mitteilung, dass eine Strafanzeige gegen eine bestimmte Person eingereicht wurde, den Tatbestand erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts).

Was bedeutet das nun für die der Messerattacke beschuldigte Person? Durch die Veröffentlichung könnten die Unschuldsvermutung sowie die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten verletzt worden sein. Im Falle einer Verurteilung hätte dies unter Umständen eine Strafminderung zur Folge. Schliesslich könnte der Beschuldigte auch Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche stellen (vgl. meinen früheren Beitrag).

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