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Bestechung in der Privatwirtschaft – ein Thema für KMU?

Die Antwort lautet ganz klar ja! Per 1. Juli 2016 wurde das Korruptionsstrafrecht für Private ausgeweitet. Mitunter waren der Korruptionsverdacht in Zusammenhang mit der Vergabe der Fussballweltmeisterschaften 2018 und 2022 durch die FIFA und die internationale Kritik Auslöser für die Anpassungen, welche nun ganz konkrete Folgen für sämtliche Schweizer Unternehmen mit sich bringen.

Früher wurde die Privatbestechung nur auf Antrag hin verfolgt, was wohl der Grund dafür war, dass es bisher zu keiner einzigen Verurteilung gekommen ist. Neu ist dieser Straftatbestand ein Offizialdelikt, d.h. die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. Nur in leichten Fällen wird die Tat weiterhin auf Antrag verfolgt, was zugleich der Schwachpunkt der neuen Bestimmungen ist, da nicht klar ist, was als leichter Fall gilt. Die bisherigen Regelungen setzten zudem ein Wettbewerbsverhältnis voraus, was nicht mehr der Fall ist. Vor diesem Hintergrund wurden die entsprechenden Bestimmungen vom Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in das Strafgesetzbuch (StGB) transferiert und entsprechend angepasst.

Den Tatbestand der Privatbestechung gemäss Art. 322octies StGB erfüllt, wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Dabei muss das Vertrauen des Arbeitgebers, des Auftraggebers usw. missbraucht werden, zu welchem die bestochene Person eine geschäftliche bzw. dienstliche Beziehung hat. Keine nicht gebührenden Vorteile sind die Annahme oder Gewährung dienstrechtlich erlaubter oder vertraglich genehmigter Vorteile sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (in der Regel im Wert von bis zu CHF 100.–). Die Annahme oder Gewährung von Vorteilen, die dem Arbeitgeber zugutekommen (Rabatte, Treueprämien, usw.) fallen ebenfalls nicht unter die neuen Strafbestimmungen.

Schliesslich ist auch die Annahme einer solchen Bestechung strafbar (Art. 322nonies StGB). Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Für Unternehmen ist relevant, dass diese neben dem eigentlichen Delinquenten mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft werden können, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 2 StGB). Ein solches Fehlverhalten kann im Übrigen auch eine zivilrechtliche Haftung der verantwortlichen Geschäftsführer/Verwaltungsräte zur Folge haben.

Somit ist Unternehmungen zu empfehlen, ihre internen Weisungen und Regelungen darauf hin zu prüfen, ob sie den Anforderungen an eine hinreichende interne Organisation genügen. Auch die Schulung von Mitarbeitern, die Implementierung von Kontrollprozessen, die Einrichtung einer Anlaufstelle für Meldungen (Whistleblower Hotline), die Anpassung der Lieferverträge und weitere Schritte (z.B. Anpassungen im Code of Conduct) sind empfehlenswert. Zudem sollten die Fälle erlaubter Vorteilsgewährung und -annahme in geeigneter Form verbindlich geregelt werden (z.B. im Arbeitsvertrag, Dienstreglement, etc.).

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