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In dubio pro reo - jedoch gegen den Clown

In dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten. Jeder, der schon einmal einen Legal Thriller aus Hollywood geschaut hat, kennt diesen Grundsatz.

Viele Nicht-Juristen glauben, dass bei einem Vorwurf, bei dem lediglich die Aussage des Beschuldigten der Aussage des mutmasslichen Opfers gegenübersteht, ein Freispruch erfolgen muss. Manchmal höre ich von Mandanten sogar, dass es doch mindestens drei Zeugen für eine Verurteilung brauche. Dem ist natürlich nicht so.

Das hat der Fall des bekannten Clowns gezeigt, der diese Woche wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt wurde (die NZZ berichtete). Nach der mündlichen Urteilsbegründung, welche in den Medien zitiert wurde, kam das Gericht zum Schluss, dass die Aussagen des Mädchens glaubhafter seien als diejenigen des Beschuldigten. Dieser habe z.B. keinen plausiblen Grund nennen können, weshalb er 1.5 Stunden mit dem Mädchen alleine im Hotelzimmer verbracht habe. Das kommt fast einer Beweislastumkehr gleich. Der Beschuldigte hätte also plausibel erklären müssen, warum es doch auch normal sein kann, mit einem Mädchen alleine im Zimmer zu sein, ohne dass gleich sexuelle Absichten vorliegen. Man hätte sich auch fragen können, ob in den 1.5 Stunden nicht mehr als nur drei Zungenküsse vorgefallen wären, wenn der Clown wirklich sexuelle Absichten gehabt hätte. Auch als der Richter den Beschuldigten offenbar fragte, warum denn das Mädchen eine solche Geschichte erfinden sollte, war für mich klar, dass eine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen würde. Die Antwort auf diese Frage kennt nur das Mädchen. Evtl. könnte ein Psychologe das in einem Gutachten beantworten.

In der Praxis stelle ich fest, dass die Hürde für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sehr hoch ist und praktisch nur bei sehr grossen Zweifeln zum Tragen kommt. Man darf gespannt darauf sein, wie das Obergericht in diesem Fall entscheiden wird.

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