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Unschuldsvermutung oder doch eher "Schuldvermutung" im Strafrecht?

In der Schweiz gilt im Strafrecht grundsätzlich die Unschuldsvermutung, d.h. eine Person, die einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig zu betrachten, bis ihre Schuld in einem Gerichtsverfahren nachgewiesen ist. Dieser Grundsatz ist in der EMRK, der Bundesverfassung und auch in der Strafprozessordnung festgehalten.

Aber wird dieser Grundsatz in der Schweiz auch tatsächlich gelebt und von allen respektiert? Die Antwort ist nein, nicht immer. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Fall Lupperswil: In der Berichterstattung über diesen Fall wurde gemäss Alex Dutler von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, der über 400 Presseberichte untersucht hat, die Unschuldsvermutung in neun von zehn Fällen missachtet, indem der Beschuldigte als für schuldig bezeichnet wurde. Aber auch die Behörden bezeichneten den Verhafteten als Täter und nicht als Beschuldigten. Die NZZ berichtete über die Studie.

  • Fall Hefenhofen (mutmassliche Tierquälerei): Ähnliches geschieht gerade in diesem Fall. Die Thurgauer Zeitung z.B. berichtete über den Fall und bezeichnet den Tierhalter im Titel des Berichts als „Thurgauer Pferdequäler“ und nennt ihn auch noch beim vollen Namen. Der Verdacht fusst auf Bildern, die offenbar von einer ehemaligen Angestellten des Beschuldigten aufgenommen wurde. Wann diese erstellt worden sind, sei jedoch unklar (vgl. Bericht der Thurgauer Zeitung). Dennoch scheint für alle die Schuld des Beschuldigten klar gegeben zu sein.

  • Fall Carl Hirschmann: Auch in diesem Fall kam es seitens der Presse zur Verletzung der Unschuldsvermutung, was das Bundesgericht bestätigte (vgl. Bericht der Limmattaler Zeitung).

  • Kettensägen-Angriff in Schaffhausen: Auch in diesem Fall spricht die Presse häufig nur vom Angreifer oder vom Täter (vgl. z.B. den Bericht von Watson; kein Hinweis auf die Unschuldsvermutung).

Was haben diese Missachtungen der Unschuldsvermutung zur Folge? Zum einen kann eine derartige Berichterstattung dazu führen, dass der Beschuldigte im Fall einer Verurteilung eine Strafminderung erhält (vgl. z.B. Entscheid des Bundesgericht aus dem Jahr 2002). Schliesslich kann der in seiner Persönlichkeit Verletzte unter Umständen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegenüber den Medienhäusern geltend machen. In rechtsstaatlicher Hinsicht ist das Ignorieren der Unschuldsvermutung bedauerlich. Der Strafverteidiger hat auf solche Umstände hinzuweisen und sich schliesslich dafür einzusetzen, dass das Gleiche nicht auch noch vor Gericht geschieht.

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