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Zulässige Behördenkritik oder „Beamtenbeleidigung“? (Strafrecht, Ehrverletzung)

Einer meiner Klienten, der als Treuhänder ein Grundstückgeschäft abzuwickeln hatte, war mit der Arbeit einer stellvertretenden Grundbuchverwalterin nicht zufrieden, weil diese nach seiner Ansicht das Geschäft nicht speditiv bearbeitete, Instruktionen nicht umsetzte und häufig nicht zu erreichen war. Im Rahmen dieses Mandates schrieb er der Grundbuchverwalterin einen Brief, in welchem er Kritik an ihrer Arbeit übte und sie aufforderte, ihre Pendenzen zu erledigen. Eine Kopie davon schickte er seinen Kunden, der finanzierenden Bank sowie dem Notariatsinspektor. Der Brief enthielt als Einleitung folgenden Satz:

"Ihr Verhalten gegenüber unseren Kunden und uns ist gelinde gesagt eine Frechheit. Ob der Grund Ihres untragbaren Verhaltens an Ihren Fähigkeiten oder Ihrer persönlichen Einstellung liegt, interessiert uns als Bürger oder deren Vertreter nicht. Beide Eigenschaften sollten Ihren Arbeitgeber veranlassen, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen ernsthaft zu überdenken!"

Die Grundbuchverwalterin erstatte in der Folge Strafanzeige gegen den Treuhänder wegen Ehrverletzung. Sie fühlte sich in ihrer beruflichen Ehre verletzt. Das Bezirksgericht verurteilte ihn wegen Ehrverletzung, genauer gesagt wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB. Die beim Obergericht dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen. Der Verurteilte akzeptierte dies jedoch nicht und reichte beim Bundesgericht Beschwerde ein. Dieses hiess die Beschwerde schliesslich gut (Urteil des Bundesgericht 6B_257/2016 vom 5. August 2016; s. Link). Es bestätigte seine konstante Rechtsprechung, wonach Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen nicht ehrverletzend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Als ehrbarer Mensch wird betrachtet, der sich so zu benehmen pflegt, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich verhält. Die Äusserungen des Treuhänders haben die Grundbuchverwalterin nicht in ihrer Ehre, ein charakterlich anständiger Mensch zu sein, verletzt. Vielmehr betraf die Kritik ihre berufliche Tätigkeit, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Ehrverletzung darstellt. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht die Verurteilung durch die kantonalen Behörden aufgehoben.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bei Kritik an der beruflichen Fähigkeiten von Dritten die Worte sorgfältig zu wählen sind. Ein Verfahren wie dieses durchzustehen, braucht Zeit, Geld und nicht zuletzt starke Nerven.

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